Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der PolarLux Eventvermietung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mietverhältnisse und Leistungen zwischen der PolarLux Eventvermietung, Inhaber Dennis Krug, Kemeterstr. 40, 82140 Olching (nachfolgend „Vermieter") und ihren Kunden (nachfolgend „Mieter").
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Angebote, Vermietungen und Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungstechnik, insbesondere für die Vermietung von Sound-, Licht-, Medien- und Eventtechnik.
(2) Abweichende Bedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) Die auf der Website dargestellten Inhalte stellen kein verbindliches Angebot dar. Der Mieter stellt über das Anfrageformular, per E-Mail oder telefonisch eine unverbindliche Mietanfrage. Der Vermieter erstellt daraufhin ein individuelles Angebot. Erst durch die Annahme des Angebots in Textform durch den Mieter kommt ein verbindlicher Mietvertrag zustande.
(4) Zusätzlich wird bei Übergabe der Mietgegenstände ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen, der Bestandteil des Vertragsverhältnisses ist.
2. Mietgegenstand
(1) Der Vermieter überlässt dem Mieter für die vereinbarte Mietdauer die im Angebot bzw. Mietvertrag bezeichneten Mietgegenstände einschließlich Zubehör und Anschlusskabeln.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, im Einzelfall gleichwertige Ersatzgeräte zu stellen, soweit der vertragsgemäße Einsatz dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
3. Mietdauer
(1) Die Mietdauer ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Zeitraum.
(2) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände und endet mit der vollständigen Rückgabe an den Vermieter.
(3) Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters und kann zu zusätzlichen Kosten führen.
4. Mietpreis, Zahlung und Kaution
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Mietpreise. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro.
(2) Die Miete ist, sofern nicht anders vereinbart, bei Übergabe in bar oder per Überweisung fällig.
(3) Nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution zu verlangen. Die Höhe der Kaution wird im Angebot bzw. Mietvertrag festgelegt und ist spätestens bei Übergabe zu hinterlegen.
(5) Die Kaution dient zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Der Vermieter ist berechtigt, offene Forderungen mit der Kaution zu verrechnen. Ein verbleibender Restbetrag wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe erstattet.
5. Übergabe und Zustand der Mietsache
(1) Die Mietgegenstände werden dem Mieter vollständig, betriebsbereit und in äußerlich ordnungsgemäßem Zustand übergeben, soweit nicht bei Übergabe etwas anderes ausdrücklich festgehalten wird.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Übergabe auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu prüfen und diese unverzüglich anzuzeigen.
(3) Eine Einweisung erfolgt bei Übergabe, soweit erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, Bedienungs-, Sicherheits- und Herstellerhinweise zu beachten.
6. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich,
- die Mietgegenstände pfleglich und nur bestimmungsgemäß zu verwenden,
- die Mietgegenstände vor Witterung, Verschmutzung, Überlastung, unsachgemäßer Behandlung und unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen,
- die Mietgegenstände ausreichend zu sichern und zu beaufsichtigen,
- die Mietgegenstände weder zu veräußern, zu verpfänden, weiterzuvermieten noch sonst Dritten zu überlassen,
- keine Veränderungen, Umbauten oder Reparaturen vorzunehmen,
- elektrische Anschlüsse und den Betrieb nur fachgerecht und mit geeigneter Stromversorgung sicherzustellen,
- alle für die Veranstaltung und den Einsatz erforderlichen Genehmigungen, Anzeigen und Sicherheitsmaßnahmen auf eigene Kosten einzuholen.
7. Mängel und Störungen
Während der Mietzeit auftretende Mängel oder Störungen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Eigene Reparaturen oder Eingriffe sind unzulässig, es sei denn, der Vermieter hat vorher ausdrücklich zugestimmt.
8. Gefahrtragung und Haftung des Mieters
(1) Mit der Übergabe gehen Gefahr, Verantwortung und Obhut für die Mietgegenstände auf den Mieter über. Dies gilt bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe an den Vermieter.
(2) Der Mieter haftet für alle Schäden, Verluste und Minderwerte, die während der Mietzeit entstehen, soweit diese nicht auf normalem Verschleiß oder einem vom Vermieter zu vertretenden Mangel beruhen. Dies gilt auch für Schäden, die durch Mitarbeiter, Beauftragte, Gäste, Besucher oder sonstige Dritte aus dem Verantwortungsbereich des Mieters verursacht werden.
(3) Bei Verlust oder Totalschaden schuldet der Mieter den Wiederbeschaffungswert, bei Beschädigung die Reparaturkosten bzw. den erforderlichen Minderwert sowie notwendige Nebenkosten.
9. Diebstahl und Verlust
Bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung durch Dritte hat der Mieter
- den Vermieter unverzüglich zu informieren,
- bei Verdacht einer Straftat unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten,
- dem Vermieter auf Verlangen eine Kopie der Anzeige vorzulegen.
10. Freistellung
Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vertragswidrigen, unsachgemäßen oder rechtswidrigen Nutzung der Mietgegenstände oder auf fehlenden Genehmigungen oder Sicherungsmaßnahmen des Mieters beruhen, soweit der Vermieter diese Ansprüche nicht selbst zu vertreten hat.
11. Haftung des Vermieters
(1) Die Haftung des Vermieters für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt werden oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen.
(2) Soweit eine Haftung des Vermieters dem Grunde nach besteht, ist sie auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
12. Rückgabe
(1) Die Mietgegenstände sind vollständig, gereinigt und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurden, ausgenommen üblicher Verschleiß.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, die Mietgegenstände bei Rückgabe zu prüfen. Auch erst nach der Rückgabe festgestellte Schäden können dem Mieter nachträglich in Rechnung gestellt werden, sofern sie während der Mietzeit entstanden sind.
13. Verspätete Rückgabe
(1) Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Mieter für jeden angefangenen Tag die vereinbarte Tagesmiete bzw. einen anteiligen Tagesmietpreis. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(2) Gibt der Mieter die Mietgegenstände trotz Aufforderung nicht zurück, ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des Mieters zurückzuholen, soweit rechtlich zulässig.
14. Stornierung und Rücktritt durch den Mieter
(1) Der Mieter ist berechtigt, seine Miete bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Mietdauer zu stornieren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung beim Vermieter. Die Stornierung bedarf der Textform.
(2) Erfolgt die Stornierung später als 48 Stunden vor Mietbeginn oder tritt der Mieter die Miete nicht an, ist der Vermieter berechtigt, 50 % der vereinbarten Gesamtmiete als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.
(3) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
15. Versicherung
Eine Versicherung der Mietgegenstände durch den Vermieter besteht grundsätzlich nicht. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, bei Bedarf für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
16. Höhere Gewalt
Kann die Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse nicht erfolgen, sind beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
17. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen. Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
18. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Mietvertrags bedürfen der Textform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vermieters.